Javascript ist erforderlich, damit die Anwendung korrekt funktioniert!
Loading

Zuständigkeiten

Anzeige einer Geburt

Wird bei einer Hausgeburt üblicherweise von einer Hebamme oder einem Arzt erstattet.

Folgende Urkunden sind dem Geburtsstandesamt üblicherweise vorzulegen:

  • Geburtsurkunde beider Elternteile,

  • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile

  • Heiratsurkunde der Eltern

  • Meldenachweise beider Elternteile

  • allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheiratet war, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflösung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden

Anzeige eines Sterbefalles

Wird üblicherweise vom Bestatter gemacht. Bitte mitbringen:

  • Geburtsurkunde des Verstorbenen,

  • Staatsbürgerschaftsnachweis,

  • falls verheiratet: Heiratsurkunde,

  • falls die Ehe bereits wieder aufgelöst wurde: Sterbeurkunde, Scheidungsbeschluß

  • Meldenachweis des Verstorbenen

Bauanzeigen

Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

  • die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9;

  • die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

  • Festlegungen im Flächenwidmungsplan,

  • der Stellplatzbedarf,

  • die hygienischen Verhältnisse,

  • der Brandschutz,

  • der Schallschutz oder

  • der Wärmeschutz betroffen werden können;

  • die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;

  • der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten;

  • der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;

  • die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;

  • die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;

  • die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;

  • die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels;

  • die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

  • die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;

  • die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen;

  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

  • die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;

  • die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;

  • Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;

  • die Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

  • die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliegt.

Bitte mitbringen:

  • Anzeige formlos,

  • Skizze des Bauvorhabens

Zuständig:

Baubewilligungsansuchen

Bitte mitbringen:

  • Formular ""Ansuchen um Baubewilligung"",

  • Bauplan in 3-facher Ausfertigung,

  • Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung

Bauverhandlungen

Bauverhandlungen - Schriftführung

Bebauungsplan

Biotonne

Die Biotonne müssen Sie schriftlich beim Müllverband anfordern.

Datenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Deshalb betreiben wir unsere Aktivitäten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit.

Auf Anfrage erfahren Sie, welche Informationen wir gegebenenfalls sammeln, wie wir damit umgehen und wem wir sie gegebenenfalls zur Verfügung stellen.

Familienbeihilfeansuchen

Bitte mitbringen:

  • Geburtsurkunde des Kindes

Familienzuschuss

Bitte mitbringen:

  • Nachweis über das gesamte Familieneinkommen (Jahreslohnzettel vom Vorjahr, Karenzgeldbestätigung, Einheitswertbescheid)

  • Geburtsurkunde Kind

  • Ausländer: Reisepässe der Eltern, Arbeitsbewilligungen

Formulare und Anträge

z.B. für Familienpass, Schulbeginnbeihilfe, Schulveranstaltungsbeihilfe, Fernpendlerbeihilfe, ...

Fremdenverkehrsstatistik

Jedes Jahr mit Stichtag 31. Mai ist eine Erhebung der Beherbergungsbetriebe, Zimmer und Betten für die Bundesanstalt Statistik Austria und für die zuständige Landesstelle (Amt der Landesregierung) erforderlich.

Fundamt

Gemeindenachrichten

Gesundheitsrecht

Gewerbeangelegenheiten

Zuständig für Gewerbeberechtigungen und Gewerbescheine:

Bezirkshauptmannschaft

Grundsteuer

Grundsteuer - Befreiung

Ansuchen um Grundsteuerbefreiung erhalten Sie im Gemeindeamt.

Voraussetzung für die Erlangung einer Grundsteuerbefreiung ist der Abschluss des Bauvorhabens (Vorlage der Bescheinigung gemäß § 30 der NÖ Bauordnung für NÖ) und Vorlage einer Bestätigung der NÖ Landesregierung über die Zusicherung einer Förderung nach dem Abschnitt II des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes (z.B. Kopie der Zusicherung oder des Schuldscheines)

Homepage

Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeabgabe

Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind

  • Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter

  • Diensthunde der Polizei-, Gendarmerie- und Zollbeamten, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden

  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)

  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

Hundeabgabemarke

Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen.

Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hundeanmeldung

Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Hundeabmeldung

Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Kanalgebühren

Kinderbetreuungsgeld

Zuständige Stelle

  • der Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wird bzw. wurde,

  • ansonsten der Krankenversicherungsträger, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war

  • in allen anderen Fällen: die Gebietskrankenkasse.

Kommunalsteuer

Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Externe und interne Kommunikation, Publikationen, Pflege der Beziehungen zur Öffentlichkeit

Lustbarkeitsabgabe

Meldeangelegenheiten

  • Meldeauskunft - Adressen

  • Meldebestätigung

  • Melderecht

Meldeangelegenheiten

Mülltonnen

Pensionsangelegenheiten

Formulare von verschiedenen Pensionsversicherungsanstalten liegen im Meldeamt auf.

Erforderliche Unterlagen:

Alterspension: alle Personaldokumente des Antragstellers, Beschäftigungsnachweise ab dem 14. Lebensjahr, bei Frauen auch die Geburtsurkunden der Kinder.

Witwen- / Witwerpension: Pensionsabschnitte beider Personen, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde ausgestellt nach dem Tod.

Da es sich hier um ein Fachgebiet handelt, indem sich laufend Änderungen ergeben, ersuchen wir, sich vor Antragstellung auch bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt zu erkundigen.

Personalausweis

Die Antragstellung erfolgt bei der Bezirkshauptmannschaft.

Mitzubringende Dokumente (bei Nichtvorlage eines roten Reisepasses):

  • Geburtsurkunde

  • Heiratsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • 1 Paßfoto

  • eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades

  • amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeugin/ ein Identitätszeuge

Pflegegeldanträge

Für jede Pensionsstelle existieren verschiedene Formulare und sind verschiedene Erfordernisse zu erfüllen (Auskünfte beim Gemeindeamt einholen)

Polizeiliches Führungszeugnis

Sie können ein persönliches Führungszeugnis bei jedem Magistrat oder Gemeindeamt beantragen. Eine aufrechte polizeiliche Meldung in dieser Gemeinde ist nicht erforderlich. Die Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses muss persönlich am Meldeamt erfolgen.

Raumordnung

Rechnungsabschluss

Reisepass

Bitte mitbringen:

  • alten Reisepass oder bei Neuausstellung Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde

  • ein Passbild (Hochformat ca. 35 x 45 mm)

Bei Eintragung eines Kindes:

  • Geburtsurkunde

Sozialhilfe

Anträge zur Erlangung einer Sozialhilfe erhalten Sie im Gemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft-Sozialhilfe.

Sperrmüll

Sperrmüll und Sondermüll kann in Haushaltsmengen im Klärwerk bzw. Bauhof zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

Staatsbürgerschaftsnachweis

Bitte mitbringen:

  • Geburtsurkunde des Ansuchenden

  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters (bei unehelichem Kind den Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter)

Standesamt

zuständig für Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle innerhalb des Standesamtsverbandes

Tierkörperverwertung

Sollte Ihr Tier verendet sein, ersuchen wir um Bekanntgabe im Gemeindeamt, zwecks Weiterleitung an die Tierkörperverwertung.

Umwelt - und Naturschutz

Unterkunftserhebungen

Veranstaltungen

  • Veranstaltungsgenehmigung: Jede öffentliche Veranstaltung ist im Gemeindeamt anzumelden.

  • Veranstaltungskalender

Volksbegehren

Voranschlag

Waffenbesitzkarte

Zuständig Bezirkshauptmannschaft

Bitte mitbringen:

  • 2 Passbilder

  • psychischer Fähigkeitsnachweis

  • Waffenführerschein

  • Geburtsurkunde

  • Lichtbildausweis

  • Wehrdienstbuch

Wahlen

Wählerevidenz

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich an Wahlen oder Volksabstimmungen in Österreich dennoch beteiligen wollen, müssen Sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl müssen Sie sich in die Europa- Wählerevidenz eintragen lassen. Eine einmal erfolgte Eintragung ist im Anschluss zehn Jahre lang gültig.

Wahlkarten

Für die Ausübung des Wahlrechts im Ausland benötigen Sie eine Wahlkarte (= ein Kuvert mit Stimmzettel und Kandidatenliste). Als AuslandsösterreicherIn können Sie Ihre Wahlkarte über die österreichischen Vertretungsbehörden anfordern.

Wassergebühren, Wasserrecht

Wasserversorgungsanlage

Wohnsitz - Anmeldung Ummeldung Abmeldung

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

1) Öffentliche Urkunde, aus denen Familien- und Vornamen, Familienname vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Anzumeldenden hervorgehen, z.B.: Reisepass und Geburtsurkunde.

2) Meldezettel - erhältlich auf unserer Homepage und am Gemeindeamt - ausgefüllt und von der Unterkunftgeberin/vom Unterkunftgeber und der Unterkunftnehmerin/dem Unterkunftnehmer unterschrieben.

Anmeldung des Hauptwohnsitzes: Meldezettel vom bisherigen Wohnsitz (die Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes wird gleichzeitig online von uns durchgeführt. Sie müssen also nicht mehr zu "alten" Gemeinde und zur "neuen" Gemeinde gehen.

Anmeldung weiterer Wohnsitz: oben genannte öffentlichen Urkunden und die Meldezettel vom jetzigen Hauptwohnsitz zur Einsichtnahme.

Anmeldung eines Neugeborenen: Geburtsurkunde.

Abmeldung eines verstorbenen Familienmitgliedes: Sterbeurkunde und Meldezettel.

Abmeldung bei Verzug im Inland: Sie brauchen nur auf das Gemeindeamt des neuen Wohnsitzes gehen und dort wird bei der Anmeldung auch gleichzeitig die Abmeldung durchgeführt.

Abmeldung bei Verzug ins Ausland: Vorlage beider Meldezettel.

Unterkunftnehmer/innen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (Reisepass).

Wohnungswesen

Zivilschutz

Der Zivilschutz hat die Aufgabe, durch nichtmilitärische Maßnahmen insbes. die Bevölkerung vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zum Zivilschutz gehören insbesondere - der Selbstschutz - die Warnung der Bevölkerung - der Schutzbau - die Aufenthaltsregelung (z.B. Evakuierungen)- der Katastrophenschutz (für den Verteidigungsfall)- Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.