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Zuständigkeiten

Anzeige einer Geburt

Wird bei einer Hausgeburt üblicherweise von einer Hebamme oder einem Arzt erstattet.

Folgende Urkunden sind dem Geburtsstandesamt üblicherweise vorzulegen:

  • Geburtsurkunde beider Elternteile,

  • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile

  • Heiratsurkunde der Eltern

  • Meldenachweise beider Elternteile

  • allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheiratet war, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflösung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden

Anzeige eines Sterbefalles

Wird üblicherweise vom Bestatter gemacht. Bitte mitbringen:

  • Geburtsurkunde des Verstorbenen,

  • Staatsbürgerschaftsnachweis,

  • falls verheiratet: Heiratsurkunde,

  • falls die Ehe bereits wieder aufgelöst wurde: Sterbeurkunde, Scheidungsbeschluß

  • Meldenachweis des Verstorbenen

Bauanzeigen

Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

  • die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9;

  • die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

  • Festlegungen im Flächenwidmungsplan,

  • der Stellplatzbedarf,

  • die hygienischen Verhältnisse,

  • der Brandschutz,

  • der Schallschutz oder

  • der Wärmeschutz betroffen werden können;

  • die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;

  • der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten;

  • der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;

  • die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;

  • die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;

  • die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;

  • die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels;

  • die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

  • die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;

  • die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen;

  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

  • die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;

  • die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;

  • Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;

  • die Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

  • die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliegt.

Bitte mitbringen:

  • Anzeige formlos,

  • Skizze des Bauvorhabens

Zuständig:

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Baubewilligungsansuchen

Bitte mitbringen:

  • Formular ""Ansuchen um Baubewilligung"",

  • Bauplan in 3-facher Ausfertigung,

  • Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung

  • Energieausweis in 3-facher Ausfertigung

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Bauverhandlungen

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Bauverhandlungen - Schriftführung

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Bebauungsplan

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Datenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Deshalb betreiben wir unsere Aktivitäten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit.

Auf Anfrage erfahren Sie, welche Informationen wir gegebenenfalls sammeln, wie wir damit umgehen und wem wir sie gegebenenfalls zur Verfügung stellen.

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Fundamt

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Gemeindenachrichten und Öffentlichkeitsarbeit

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Gewerbeangelegenheiten

Zuständig für Gewerbeberechtigungen und Gewerbescheine:

Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf

Schönkirchner Straße 1, 2230 Gänserndorf
Tel.: 02282/9025 - 0
Email: post.bhgf@noel.gv.at
Fax: 02282/9025 - 24000

https://www.noe.gv.at/noe/Gaenserndorf/Bezirkshauptmannschaft_Gaenserndorf.html

Homepage

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Hundeabgaben

Hundeanmeldung

Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Hundeabgabe

Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Es gilt das NÖ Hundehaltergesetzt, nachzulesen unter folgendem Link:

https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html

Die Höhe der Hundeabgabe in Raasdorf ist nachzulesen in der Verordnung Hundeabgabe unter folgendem Link:

https://raasdorf.gv.at/buergerservice/dokumente/gebuehren-abgaben

Hundeabmeldung

Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

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Kinderbetreuungsgeld

Zuständige Stelle

  • der Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wird bzw. wurde,

  • ansonsten der Krankenversicherungsträger, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war

  • in allen anderen Fällen: die Gebietskrankenkasse.

Meldeangelegenheiten

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Polizeiliches Führungszeugnis

Sie können ein persönliches Führungszeugnis bei jedem Magistrat oder Gemeindeamt beantragen. Eine aufrechte polizeiliche Meldung in dieser Gemeinde ist nicht erforderlich. Die Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses muss persönlich am Meldeamt erfolgen.

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Raumordnung

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Umwelt - und Naturschutz

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Unterkunftserhebungen

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Veranstaltungen

  • Veranstaltungsgenehmigung: Jede öffentliche Veranstaltung ist im Gemeindeamt anzumelden.

  • Veranstaltungskalender

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Wahlen

Wählerevidenz

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich an Wahlen oder Volksabstimmungen in Österreich dennoch beteiligen wollen, müssen Sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl müssen Sie sich in die Europa- Wählerevidenz eintragen lassen. Eine einmal erfolgte Eintragung ist im Anschluss zehn Jahre lang gültig.

Wahlkarten

Für die Ausübung des Wahlrechts im Ausland benötigen Sie eine Wahlkarte (= ein Kuvert mit Stimmzettel und Kandidatenliste). Als AuslandsösterreicherIn können Sie Ihre Wahlkarte über die österreichischen Vertretungsbehörden anfordern.

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Wasserversorgungsanlage

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Gemeindeabgaben

  • Grundsteuer

  • Wassergebühren

  • Kanalgebühren

  • Kommunalsteuer

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Zivilschutz

Der Zivilschutz hat die Aufgabe, durch nichtmilitärische Maßnahmen insbes. die Bevölkerung vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zum Zivilschutz gehören insbesondere - der Selbstschutz - die Warnung der Bevölkerung - der Schutzbau - die Aufenthaltsregelung (z.B. Evakuierungen)- der Katastrophenschutz (für den Verteidigungsfall)- Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

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